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BatterieverordnungBatteriegesetz (BattG)
Mit dem neuen Batteriegesetz, das am 01. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, haben die Regelungen zur Kennzeichnung und zum Vertrieb von Batterien und Akkus sowie zur Rücknahmepflicht von Altbatterien einige Neuerungen erfahren. Die Anforderungen an die Produktverantwortung der Batteriehersteller und –vertreiber werden somit neu geregelt. Das Batteriegesetz, das die bislang geltende Batterieverordnung ablöst, setzt die Europäische Richtlinie 2006/66 EG in nationales Recht um und beinhaltet u.a. folgende Neuregelungen:
Registrierungspflicht Für sämtliche Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus wird mit Inkrafttreten des Batteriegesetzes eine Registrierungspflicht beim Umweltbundesamt (UBA) eingeführt, um dort jeweils die Marktteilnahme sowie die Teilnahme an einem offiziellen Altbatterien-Rücknahmesystem anzuzeigen. In der Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 kann eine entsprechende Registrierung beim Umweltbundesamt vorgenommen werden. Ab dem 01. März 2010 dürfen Batterien von nicht registrierten Herstellern auf dem deutschen Markt dann nicht mehr vertrieben werden ("Verbot des Inverkehrbringens"). Dieses staatliche Melderegister soll dafür sorgen, dass Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus ihre Verantwortung bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte in höherem Umfang als bisher wahrnehmen. Es ist vorgesehen, eine Liste der registrierten Hersteller bzw. Importeure auf einer Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen, um so den Markt für Wettbewerber und Endnutzer transparenter zu gestalten und eine Selbstkontrolle der Wirtschaft zu ermöglichen.
Kennzeichnungspflicht Zusätzlich zu bereits bestehenden Beschränkungen werden zum 01. Dezember 2009 u.a. folgende Kennzeichnungspflichten neu geregelt:
Altbatterien enthalten möglicherweise Schadstoffe, die schädlich für die Gesundheit und die Umwelt sind. Daher sind Verbraucherinnen und Verbraucher auch in Zukunft weiterhin gesetzlich verpflichtet, verbrauchte Batterien und Akkus nicht über den Hausmüll, sondern über spezielle Sammelbehälter offizieller Rücknahmesysteme oder über die öffentlichen Sammelstellen der Städte und Gemeinden zu entsorgen und so zu einer ordnungsgemäßen Verwertung beizutragen. Ziel des Batteriegesetzes ist es, durch Ausgestaltung der Produktverantwortung, die durch Altbatterien insgesamt verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. |
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